Satzung der Stiftung

Die Satzung der Stiftung für Bahai Studien können Sie hier als PDF-Datei herunterladen oder im Folgenden lesen.

PRÄAMBEL
Das Bahaitum ist eine unabhängige Offenbarungsreligion, die heute in den meisten Ländern der Welt Fuß gefasst hat. Ihr Stifter ist Bahaullah (1817 – 1892), der wegen seines prophetischen Anspruchs von der persischen und türkischen Regierung von Teheran nach Bagdad und weiter über Istanbul und Edirne schließlich nach Akka im Heiligen Land verbannt wurde. In Bahaullah sehen die Bahai das bisher jüngste, aber nicht letzte Glied in der Kette der Religionsstifter, durch die Gott der Menschheit in jedem Zeitalter aufs Neue seine Führung zuteil werden lässt.

In den heiligen Texten der Bahai erscheint der Mensch als ein auf Entwicklung und Transzendenz angelegtes, zur Vollkommenheit berufenes Wesen, das — von den Gottesboten abgesehen — in der Schöpfungshierarchie die höchste Stufe einnimmt. Die »erste und vornehmste Gabe« , die der Allmächtige dem Menschen verliehen hat, ist sein Verstand, seine Vernunft, und seine Berufung zur Freiheit.

Der Mensch bedarf, um das in ihm ruhende Potential zu entfalten und um seinem Kulturauftrag auf Erden nachzukommen, der Erkenntnis. Quellen dieser Erkenntnis sind Religion und Wissenschaft. Die ihm gewiesenen metaphysischen Ziele und seine ethische Orientierung erfährt der Mensch aus der göttlichen Offenbarung. Die Wissenschaft vermittelt ihm das Wissen um die Zusammenhänge und Gesetzmäßigkeiten der Schöpfung und der Welt, in der er lebt. Religion und Wissenschaft müssen nach der Bahai-Lehre Hand in Hand gehen: Beide sind für das Wohlergehen der Menschheit unabdingbar. Der Erwerb von Wissen ist im Bahaitum göttliches Gebot, und jeder Mensch — jung oder alt, Mann oder Frau — ist dazu aufgerufen, »auf den verschiedenen Gebieten gültiges Wissen zu erwerben«, denn Unwissenheit gilt als »die Hauptursache für den Niedergang und Verfall der Völker«. Bildung ist aber nicht beschränkt auf rein kognitives Wissen. Der »wahrhaft Gebildete« muss »einen guten Charakter, ein aufgeklärtes Wesen, reine Absichten ebenso wie Verstandeskräfte, Scharfsinn, Unterscheidungs- und Einfühlungsvermögen besitzen, ferner … besonnen, vorsichtig, beherrscht und ehrerbietig sein und Gott aufrichtig fürchten.« Der »Gelehrte«, der im Schrifttum Bahaullahs einen hohen Rang einnimmt, soll »edle Eigenschaften und umfassendes Wissen in sich vereinigen«. Dieses Idealbild eines Gelehrten ergibt sich aus dem Bestreben, das in den einzelnen gelegte Potential für ihn selbst und die Gemeinschaft nutzbar zu machen, um »eine ständig fortschreitende Kultur voranzutragen« und »die Entwicklung der Städte Gottes und Seiner Länder« zu fördern.

Die noch ganz am Anfang stehende wissenschaftlich-analytisch-systematische Erforschung der Bahai-Lehre — die Bahai schreiben das Jahr 163 — ist ein von der göttlichen Offenbarung gewiesenes Ziel, denn die Religion bedarf der Reflexion.

Die Offenbarung Bahaullahs enthält Aussagen zu allen Bereichen menschlicher Existenz und des Wissens; sie ist »die untrügliche Waage«, das heißt letzter Maßstab für Wahrheit und Irrtum. Da jedoch der menschliche Verstand begrenzt ist, kann auch das menschliche Verständnis von der göttlichen Offenbarung immer nur relativ und in der Entwicklung begriffen sein.

Bahai-Studien widmen sich zwei großen Bereichen:

  1. der Grundlagenforschung, wie dem Studium des Bahai-Schrifttums, d. h. der Primärquellen, der Glaubensinhalte, der Gemeindeordnung und der Geschichte des Bahaitums. In diesen Bereich fällt auch die Erarbeitung systematischer Darstellungen dieser Inhalte und die Auseinandersetzung mit und Replik auf Fehldarstellungen.
  2. der Korrelationsforschung, also der Auseinandersetzung mit der Lehre des Bahaitums im Kontext zeitgenössischer Problem- und Fragestellungen und ihrer Fruchtbarmachung für die Gesellschaft. Ein tiefes Verständnis der Glaubensinhalte, sowie eine genaue Kenntnis neuerer gesellschaftlicher und wissenschaftlicher Entwicklungen und Theorien bedeutender Denker der Zeit müssen erworben werden, um beide Bereiche zueinander in Beziehung zu setzen.

Akademische Studien werden dazu beitragen, dass die Gläubigen den Glauben besser verstehen und dass die Gemeinde sich konsolidiert und ihren Aufgaben gewachsen ist. Kennzeichnendes Merkmal der Bahai-Studien ist ein »Geist des Forschens nach dem unauslotbaren Sinn der göttlichen Lehre«, Offenheit und vorurteilsfreie Suche nach Wahrheit, gegenseitiger Ansporn und Zusammenarbeit, Achtung und Toleranz, Nachsicht und Demut. Abgrenzung, Wettstreit, Exklusivität und Arroganz sind dagegen Haltungen, die es zu überwinden gilt.

Mit der nachstehenden Satzung ordnet sich die Stiftung für Bahai-Studien im vom Bundesverfassungsgericht für Religionsgemeinschaften im Allgemeinen und die Bahai im Besonderen als zulässig angesehenen Rahmen (Beschluss vom 5. Februar 1991, Az. 2 BvR 263/86, BVerfGE 83, 341 ff.) der glaubensgebundenen, inneren Organisation der Bahai-Gemeinde unter, das heißt insbesondere der Aufsicht des Nationalen Geistigen Rates der Bahai in Deutschland.

§ 1 NAME, SITZ, RECHTSFORM UND GESCHÄFTSJAHR
(1) Die Stiftung führt den Namen »Stiftung für Bahai-Studien«.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Hofheim im Taunus.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar - 31. Dezember).

§ 2 STIFTUNGSZWECK
(1) Die Stiftung dient im Wesentlichen der Förderung von Wissenschaft und Forschung, daneben auch der Förderung von Bildung und Religion.
(2) Zweck der Stiftung ist die wissenschaftliche Befassung mit dem Bahaitum in deutscher Sprache, insbesondere im Bereich der Theologie, der Medizin, des Ingenieurwesens sowie der Geistes-, Sozial-, Natur- und Agrarwissenschaften und der Übersetzung Heiliger Texte.
(3) Der Zweck wird verwirklicht durch die Unterstützung von Lehrenden und Studierenden auf dem Gebiet des Bahaitums, zum Beispiel durch die Gewährung von Stipendien, Beihilfen, Druckkosten- oder Reisekostenzuschüssen oder der Durchführung von Veranstaltungen. Werden Druckkostenzuschüsse gewährt, wird sichergestellt, dass die geförderten Publikationen allgemein zugänglich sind.
Soweit es die finanziellen Mittel der Stiftung zulassen, soll der Zweck insbesondere durch die Dotation und Unterhaltung eines wissenschaftlichen Lehrstuhls für Bahai-Studien verwirklicht werden.
(4) Die Destinatäre müssen nicht der Bahai-Gemeinde angehören. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.
(5) Die Dotationen sind dem Andenken der Stifter gewidmet, derer die Destinatäre gedenken sollen.
(6) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung.

§ 3 EINSCHRÄNKUNGEN
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Darüber hinaus dürfen die Stifter keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung erhalten; sie können jedoch Begünstigte im Sinne des Stiftungszwecks sein.

§ 4 STIFTUNGSVERMÖGEN
(1) Das Grundstockvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
(3) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen der Stifter oder Dritter erhöht werden.

§ 5 ERTRÄGE DES STIFTUNGSVERMÖGENS UND ZUWENDUNGEN
(1) Mittel der Stiftung (Erträge aus dem Stiftungsvermögen und sonstige Zuwendungen) dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden.
(2) Rücklagen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sind zulässig.

§ 6 STIFTUNGSORGANE UND VERWALTUNGSGRUNDSÄTZE
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand, der wissenschaftliche Beirat (sofern er vom Vorstand berufen wird) und der Geschäftsführer.
(2) Die Verwaltung der Stiftung durch ihre Organe und deren Beschlussfassung erfolgt nach den nachstehenden Vorschriften, die im Lichte der für die Bahai-Gemeinde geltenden Gemeindeordnung, insbesondere jene über die Beratung und die Beschlussfassung von Gremien, auszulegen sind.
(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit vorbehaltlich § 11 (4) dieser Satzung ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Bei einem ehrenamtlich tätigen Geschäftsführer kann der Vorstand für die Erstattung der Auslagen eine Pauschale beschließen. Die Verwaltungskosten - insbesondere Aufwendungsersatz und ein ggf. nach § 11 (4) dieser Satzung zu zahlendes Geschäftsführergehalt - sind so gering wie möglich zu halten; sie dürfen insgesamt 20 % der Stiftungserträge nicht überschreiten.

§ 7 VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden von den Stiftern berufen.
(2) Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der Bahai-Gemeinde und im Besitz ihrer vollen Mitgliedschaftsrechte sein. Weitere Voraussetzungen für die Bestellung sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium und Nichtvollendung des 75. Lebensjahres.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf jeweils fünf Jahre berufen (Amtszeit). Eine Wiederberufung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied scheidet aus, wenn seine Amtszeit abgelaufen ist, wenn die Voraussetzungen einer Bestellung nicht mehr vorliegen (Abs. 2) oder durch einstimmigen Beschluss der übrigen Vorstandsmitglieder. Ein Vorstandsmitglied kann insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn es seinen Aufgaben über längere Zeit hinweg - mindestens ein Jahr - nicht nachkommt.
(4) Spätestens drei Monate vor dem turnusmäßigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds beruft der Vorstand mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger. Die Berufung wird mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Amtszeit des Vorgängers endet.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes wählen alle zwei Jahre aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates können nicht dem Vorstand angehören.

§ 8 AUFGABEN DES VORSTANDES
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Seine Aufgabe ist insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
b) die Verwendung der verfügbaren Mittel;
c) die Erstellung einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht;
d) die Fertigung eines jährlichen Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder.
(3) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies verlangen. Der wissenschaftliche Beirat kann die Einberufung einer Vorstandsitzung anregen.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres erstellt der Vorstand eine Jahresabrechnung folgenden Inhalts:
a) Vermögensübersicht mit Stand 1. Januar und Bestand am 31. Dezember;
b) Erträge aus dem Stiftungsvermögen;
c) Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
d) eventuelle Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens;
e) eventuelle Zuwendungen Dritter zur Erfüllung des Stiftungszwecks.

§ 9 BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
(3) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder, erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften, die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates und der Geschäftsführer Abschriften oder Auszüge.

§ 10 WISSENSCHAFTLICHER BEIRAT
(1) Der wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand in allen Angelegenheiten. Er kann bei Bedarf vom Vorstand berufen werden. Entfallen die Voraussetzungen für die Einrichtung des wissenschaftlichen Beirats, so kann der Vorstand ihn auflösen.
(2) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie werden im Regelfall für drei Jahre berufen.
(3) Mitglied des wissenschaftlichen Beirats kann jede natürliche Person sein, die ein Hochschulstudium abgeschlossen hat. Eine Mitgliedschaft in der Bahai-Gemeinde ist nicht erforderlich.
(4) Dem Nationalen Geistigen Rat der Bahai in Deutschland und dem Kontinentalen Berateramt für den Schutz und die Verbreitung des Bahai-Glaubens in Europa wird die Möglichkeit eingeräumt, jeweils ein Beiratsmitglied zu entsenden.
(5) Nach dem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes wählt der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger. Im Falle der entsandten Beiratsmitglieder (Abs. 4) bestimmt die entsendende Institution den Nachfolger.
(6) Wenn erforderlich, gibt sich der wissenschaftliche Beirat eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch den Vorstand bedarf.

§ 11 GESCHÄFTSFÜHRER
(1) Neben dem Vorstand kann ein Geschäftsführer berufen werden. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.
(2) Neben dem Geschäftsführer können weitere sonstige Hilfskräfte eingestellt werden.
(3) Ist der Geschäftsführer nicht selbst Mitglied des Vorstandes, so kann er mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
(4) Dem Geschäftsführer kann ein angemessenes Gehalt gezahlt werden.

§ 12 STIFTUNGSAUFSICHT
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 13 SATZUNGSÄNDERUNG
(1) Der Vorstand beschließt nach Beratung mit dem wissenschaftlichen Beirat über die Änderung der Satzung.
(2) Der Änderungsbeschluss muss einstimmig erfolgen. Der Stiftungszweck darf nicht verändert werden.
(3) Die Satzungsänderung bedarf der schriftlichen Genehmigung des Nationalen Geistigen Rates der Bahai in Deutschland und der Stiftungsaufsichtsbehörde.

§ 14 ZUSAMMENLEGUNG UND AUFHEBUNG
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen.
(2) Der Beschluss muss einstimmig erfolgen und bedarf der Bestätigung des Nationalen Geistigen Rates der Bahai in Deutschland e.V. oder seiner Nachfolgeorganisation und durch die Stiftungsaufsichtsbehörde.

§ 15 ANFALLBERECHTIGUNG
(1) Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei nicht nur vorübergehendem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Nationalen Geistigen Rat der Bahai in Deutschland e.V. oder seine Nachfolgeorganisation, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die Anfallberechtigten haben das Vermögen in einer den Zwecken der Stiftung entsprechenden Weise zu verwenden.

§ 16 INKRAFTTRETEN
Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung des Anerkennungsschreibens in Kraft.

Münster, den 1. Dezember 2006